DER VERBAND


Satzung

National Association Lefthanded Golfers Germany e.V.
(N.A.L.G. Germany)


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "National Association Lefthanded Golfers Germany". Er hat seinen Sitz in Roesrath und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Vereinsname
"National Association Lefthanded Golfers Germany e.V."


§ 2 Vereinszweck

Der Verein "National Association Lefthanded Golfers Germany e.V." mit Sitz in Krefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Linkshänder-Golfsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Golfturnieren, Seminaren und Trainingsprogrammen für Linkshändergolfer. Weiterhin wird darauf Wert gelegt, die internationalen Kontakte zu anderen nationalen Verbänden weltweit zu intensivieren und Veranstaltungen des Weltverbandes zu unterstützen.
Ein zusätzliches Ziel ist die Förderung jugendlicher Linkshänder-Golfer im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Ihren satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergätungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Ende des Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes).

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds auch beschließen, wenn sich dieses mit der Bezahlung von 2 Mitgliedsbeiträgen in Rückstand befindet (Stichtag: 1. Juli des 2. Jahres) und es zu schriftlichen Anfragen des Vorstandes keine Stellung bezieht.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 2000 € müssen beide gemeinsam tätig werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt (abwechselnde jährliche Wahl eines Vorsitzenden), bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Der 1. Vorsitzende ist für alle Verwaltungstätigkeiten, Information der Mitglieder und führen der Vereinskasse verantwortlich.
Der 2. Vorsitzende ist für die sportlichen Belange des Verbandes zuständig und damit in erster Linie für die durchzuführenden Golfturniere.
Bei Bedarf kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung ein zusätzliches Vorstandsmitglied mit der Funktion ''Kassierer'' gewählt werden, dessen Wahl im gleichen Rhythmus wie die des 2. Vorsitzenden erfolgt und der das Führen der Vereinskasse übernimmt.


§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist en Protokoll anzufertigen, es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf 2 Jahre 2 Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des
Golfclub Leverkusen e.V.
Am Hirschfuss 2-4.
51067 Köln,

die das Geld ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.

Stand: 20.09.2008